
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
deconta GmbH
I – Ausschließlichkeit/Anwendbares
Recht
Es
gelten ausschließlich unsere Auftragsbestätigung und diese
Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gilt das Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 (CISG). Bei Fragen, die von den vorliegenden
Bedingungen und dem CISG nicht geregelt werden, wird Deutsches Recht
angewandt.
II – Auftragsbestätigung
In der
Auftragsbestätigung des Lieferanten sind die Zahlungs- und Lieferbedingungen
geregelt.
III
– GeFahrübergang und Transport
Die
Gefahren und Risiken werden dem Kunden ab Übergabe der Ware ab Werk
übertragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen Verlust (Diebstahl,
Feuer, etc.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für
den Fall eines Schadens hiermit an uns ab.
IV –
UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEOBLIEGENHEIT
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestimmen sich nach § 377 HGB. Die
Ware ist unverzüglich auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu
untersuchen. Unvollständigkeiten und erkennbare Mängel sind innerhalb von 24
Stunden nach Erhalt der Ware zu rügen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt.
V– gewährleistung/Schadensersatz
Im Falle berechtigter Beanstandungen hat der Lieferant das
Recht auf unverzügliche einmalige Nachbesserung oder auf Lieferung
mangelfreier Ersatzware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem
Kunden die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe zu, dass sich die Haftung für
Schäden aus der Lieferung mangelhafter Waren oder für Falschlieferung der
Höhe nach auf den Kaufpreis des beanstandeten Teils der Lieferung
beschränkt. Weitergehende Ansprüche ( Folgekosten ) irgendwelcher Art sind
ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haften wir nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Kunden
gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei leichter
Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche – gleich
aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
VI – eigentumsvorbehalt
Der
Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehender oder
noch entstehender Forderungen vor. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht
berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde
bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an den Lieferanten ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Auf Verlangen des Lieferanten ist der
Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den
Verkäufer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden
Sicherheiten die Forderung an den Käufer um mehr als 20 %, so sind wir
auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung
beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet. Sollte der Eigentumsvorbehalt bei einer
Lieferung in das Ausland dort nicht in der o.g. Form zulässig sein, so
beschränkt sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den im Lande des
Kunden gesetzlich zulässigen Umfang.
VII – besondere bestimmungen füR Mietverhältnisse
Die
Mietgegenstände werden dem Kunden im überprüften Zustand ausgehändigt.
Die zur Benutzung der Mietgegenstände erforderlichen
Verbrauchsmaterialen werden dem Kunden verkauft und mit der ersten
Mietrate in Rechnung gestellt. Bei Abholung und Anlieferung der
Mietgegenstände sind diese vom Kunden auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
hin zu überprüfen und auf dem Lieferschein zu bestätigen. Die
Mietberechnung erfolgt nach Kalendertagen, beginnt mit dem Tag des
Eintreffens der Ware am Lieferort und endet mit dem Tag der
Rücklieferung in unser Lager. Mietgeräte sind Bestandteil des Mietparkes
und werden nicht verkauft. Die Mietgeräte sind vom Kunden gegen
Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Eine Versicherung der
Geräte durch uns besteht nicht. Die Rechnungsstellung für
Mietgegenstände erfolgt wöchentlich oder monatlich im voraus. Die
Mietgegenstände sind vom Kunden gereinigt, dekontaminiert, ohne
Anhaftung von Kleberresten und Restfaserbindemittel, ohne Filter,
unbeschädigt und in der zur Verfügung gestellten Verpackung kostenfrei
für uns an uns zurückzuliefern. Bei berechtigten Zweifeln über die
ordnungsgemäße Dekontaminierung/Reinigung sind wir berechtigt, die
Annahme der betroffenen Gegenstände zu verweigern.
Notwendige Reinigungs-, Dekontaminations- oder
Instandsetzungsmaßnahmen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Rücktransport ist durch Kunden zu organisieren und erfolgt auf
dessen Gefahr.
VIII –
Gerichtsstand – Erfüllungsort
Gerichtsstandort und Erfüllungsort ist das zuständige Gericht am
Geschäftssitz des Lieferanten.
IX – Allgemeine Bestimmungen
Änderungen, Abweichungen, Ausnahmen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen,
es sei denn, sie sind individuell ausgehandelt.
Diese Vereinbarung regelt die gesamte Geschäftsbeziehung und
damit alle zukünftigen Bestellungen- sofern nicht Abweichendes vereinbart
ist.
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